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Rechtsanwalt Kündigung Gelsenkirchen Ihr Anwalt für Kündigungsschutz in Gelsenkirchen

Kompetente Hilfe bei Kündigungsschutzklage und Abfindung

Die Anwaltskanzlei für Kündigungsschutz in Gelsenkirchen vertritt Sie gerne bei Ihrer Kündigungsschutzklage. Nach Erhalt einer Kündigung sollten Sie umgehend Rechtsanwalt Yılmaz in Gelsenkirchen aufsuchen. Sie müssen binnen 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung eine Klage beim Arbeitsgericht einreichen, damit kein Rechtsverlust eintritt. Es ist ratsam, dass Sie sich nach Erhalt der Kündigung sofort das Datum des Erhalts des Kündigungsschreibens notieren und sofort einen kurzfristigen Termin mit uns vereinbaren.

Die Unwirksamkeit einer Kündigung, weil eine Vollmacht nicht beigefügt wurde und die Kündigung deshalb zurückgewiesen wird, kann grundsätzlich nur binnen einer Woche ab Erhalt der Kündigung gerügt werden.

Deswegen sollten Sie sofort nach Erhalt der Kündigung mich aufsuchen bzw. einen Termin vereinbaren.

Entweder kann das Ziel einer Klage gegen eine ausgesprochene Kündigung sein, festzustellen, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist oder das Arbeitsverhältnis unter Umständen erst zu einem späteren Zeitpunkt endet. Auch wird in vielen Fällen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage unter Umständen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung möglich sein.

Bei einer Kündigung übernimmt Ihr Anwalt für Kündigungsschutz in Gelsenkirchen gerne Ihre Vertretung vor dem Arbeitsgericht. Bei sog. Leihfirmen/Zeitarbeitsfirmen kommt es häufiger zu Kündigungen. Arbeitnehmer, die als Leiharbeitnehmer beschäftigt werden, haben grundsätzlich dieselben Rechte wie Arbeitnehmer außerhalb eines Leiharbeitsverhältnisses. Dies bedeutet, dass Leiharbeiter ebenso Kündigungsschutzklage gegen eine ausgesprochene Kündigung einreichen können, wenn das Arbeitsverhältnis 6 Monate bestanden hat und es sich bei dem Beschäftigungsbetrieb nicht um einen sog. Kleinstbetrieb handelt, was nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung bei Betrieben der Fall ist, die mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen.

Bei älteren Arbeitsverträgen können unter Umständen mehr als 5 Arbeitnehmer ausreichend sein. In einem Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Gelingt dies einem Arbeitgeber nicht, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt und rechtsunwirksam. In arbeitsgerichtlichen Verfahren beispielsweise aus Anlass einer Kündigung vertritt Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Gelsenkirchen Arbeitgeber ebenso wie Arbeitnehmer, wobei eine Beratung in deutscher wie auch in türkischer Sprache erfolgen kann.